Handwerkerhilfe

Förderbedingungen für Hilfen an bedürftige Handwerker und Familien

Die Fritz Bender Stiftung (FBS) verwirklicht den Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1c der Satzung durch Vergabe finanzieller Mittel an Handwerker des Bau- und Baunebengewerbes und deren Familien, die bedürftig im Sinne der Bestimmungen des § 53 Abgabenordnung (AO) sind, im Falle von Erkrankungen und berufsbedingten Unfällen auf Antrag.
Der Antrag ist auf einem vorgegebenen Formular einzureichen, das auf der Homepage der FBS als PDF-Datei heruntergeladen werden kann oder auf Anforderung durch die FBS zugesandt wird. Die Kontaktdaten der FBS:
Postanschrift: Fritz Bender Stiftung, Detmoldstraße 4, 80935 München
Homepage: fritz-bender-stiftung.de
Mail: handwerkerhilfe@fritz-bender-stiftung.de
Telefon +49(0)89-357 366 0
Anträge sind schriftlich an die oben genannte Postanschrift zu richten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen durch die FBS sind im Einzelnen:

  1. Nachweis eines berufsbedingten Unfalls des Handwerkers oder einer Erkrankung des Handwerkers oder eines Familienangehörigen, soweit diesen ein rechtlicher Unterhaltsanspruch zusteht, durch ärztliche Bescheinigung/Attest.
  2. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
  3. Nachweis der Bedürftigkeit des Handwerkers bzw. seiner Familie im Rahmen von § 53 AO.
    a) Persönliche Hilfebedürftigkeit, bei der jemand infolge seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe Dritter angewiesen ist (§ 53 Nr. 1 AO). Diese ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
    b) Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im Sinn von § 53 Nr. 2 AO. Diese wird regelmäßig bei Vorlage eines Sozialleistungsbescheides angenommen oder im Einzelfall von der FBS anhand der Einkünfte und Vermögenslage geprüft wird. Eine Überschreitung der Einkünfte- oder Vermögensgrenzen ist aus besonderen Gründen in Notlagen möglich.
  4. Zu den Antragsangaben sind neben den vorgenannten Bescheinigungen

Nachweise zu den Einkünften und zum Vermögen des Antragstellers und der Familienangehörigen einzureichen, wenn die Bedürftigkeit nicht durch einen Sozialleistungsbescheid nachgewiesen wird sowie ein Mittelverwendungsnachweis in geeigneter Form.
Möglichst die Befürwortung durch einen sozialen Dienst oder die Aufenthaltsgemeinde beizufügen, in der die Bedarfssituation und Zweckmäßigkeit der beantragten Hilfe bestätigt wird (z.B. Sozialgutachten). Andere zweckdienliche Gutachten bzw. Stellungnahmen Dritter bleiben vorbehalten.

Die Zuwendung erfolgt auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder der Leistungsempfänger seinen Pflichten, insbesondere der Nachweispflicht nicht nachkommt.

Der Antrag ist schriftlich an die Fritz Bender Stiftung, Detmoldstraße 4, 80935 München zu stellen. Kontakt: handwerkerhilfe@fritz-bender-stiftung.de